Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit
Der Scheinselbständige ist ein Erwerbstätiger, welcher einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. In diesem Moment zählt der Erwerbstätige als abhängig Beschäftigter. Die stattfindende Versicherungspflicht wird hinter einem falschen Schein verborgen. Der Scheinselbständige gehört de facto nicht zu den Selbständigen.
Die rechtliche Situation der Scheinselbständigen
Scheinselbständige sind normale versicherungspflichtige Beschäftige, sie unterliegen dem § 7 Abs. 4 Viertes Buch des Sozialgesetzbuchen , kurz SGB IV genannt. Für den Scheinselbständigen werden jedoch keine Sozialabgaben bezahlt. Es findet somit keine Abzüge für Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge statt. In der Regel handelt es sich um Arbeitnehmer.
So wird die Scheinselbständigkeit festgestellt
Die Frage liegt auf der Hand, wie wird die Scheinselbständigkeit festgelegt? Der Scheinselbständige stellt als freier Mitarbeiter Rechnungen für seine erbrachte Arbeitsleistung aus. Die Arbeit hingegen erfüllt die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen bzw. abhängigen Beschäftigung. Der Scheinselbständige ist den Weisungen seiner Arbeit unterlegen. Der freie Mitarbeiter ist somit in den Betrieb eingegliedert. Ein sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis liegt selbst vor, wenn beide Parteien es nicht wollen. Der Gesetzgeber sieht es nach dem SGB IV anders. Selbst wenn der Arbeitgeber den freien Mitarbeiter durch geschickte Formulieren im Vertrag für Freiberufler entsprechend betitelt.
Wie findet eine Klärung der etwaigen Scheinselbständigkeit statt?
Die Frage ist auf den ersten Blick nicht immer leicht zu beantworten. Durchaus kann sie sich zum Streitpunkt entwickeln und es kommt zu einer gerichtlichen Klärung. Der Fall tritt dann auf, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird oder die Krankenkasse eine betriebliche Prüfung vornimmt. Die Krankenkasse kann ein Feststellungsverfahren einleiten. Es ist ratsam, frühzeitig eine Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit anzustreben.
Die Folgen aus arbeitsrechtlicher Sicht mit der Scheinselbständigkeit
Stellt sich durch die Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit fest, dass es sich um einen freien Mitarbeiter handelt, hat dieser demzufolge sämtliche Rechte wie ein Arbeitnehmer. Es besteht ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie das Recht auf bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen pro Kalenderjahr. Hinzu kommt der Kündigungsschutz sowie die gesetzlichen Regelungen für Schwangere sowie Schwerbehinderte. Wird die Scheinselbständigkeit festgestellt, dann versucht oftmals der Arbeitgeber, die Vergütungsrückforderungen zu begrenzen. Als Argument wird verwendet, dass man eine geringere Vergütung vereinbart hätte, wenn ein Bewusstsein darüber geherrscht hätte, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln würde. Das Bundesarbeitsgericht sah dies in der Vergangenheit hingegen anders. Die Gefahr besteht bei der Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit, dass die Rückforderungen durch das Gericht den Arbeitgeber existenziell bedrohen kann.
Die gesetzliche Regelung für Freiberuflich seit dem Juni 2019
Mit dem Juni 2019 kam es zu gesetzlichen Veränderungen. Freiberufler, welche an ihrem selbständigen Status zweifeln, ist es anzuraten, eine anwaltliche Klärung über die Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit einzuleiten. So können rechtliche sowie finanzielle Risiken ausgeräumt werden. Es könnte sonst zu Rückzahlungsforderungen der Umsatzsteuer für den freien Mitarbeiter kommen. Somit kommt es zu einem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem freien Mitarbeiter. Da der freie Mitarbeiter die Umsatzsteuer in der Regel die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt gemindert hat, wird der freie Mitarbeiter zunächst keinen Schaden erleiden. Die Statusfeststellung für Scheinselbständigkeit sollte vor einem Tätigkeit unbedingt geklärt werden, um für beide Seiten böse Überraschungen zu verhindern.